Wenn der Lohn ausbleibt: Was betroffene Handwerker jetzt gegen das Bauunternehmen tun können

Ein wachsendes Problem am Bau:

Immer mehr Handwerksbetriebe berichten von ausstehenden Zahlungen durch den Generalunternehmer. Trotz erbrachter Leistungen bleiben Rechnungen offen – ein unhaltbarer Zustand, der viele Existenzen bedroht.

Doch was können betroffene Handwerker tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt? Welche Rechte bestehen? Und welche Schritte sind jetzt entscheidend?


1. Werklohn einklagen – die klassische Option

Nach deutschem Recht (§ 631 BGB) steht dem Handwerksbetrieb ein Anspruch auf Vergütung zu, sobald die vereinbarte Leistung erbracht wurde. Ist die Rechnung gestellt, aber unbezahlt, kann der Lohn gerichtlich eingeklagt werden.

Tipp:

Eine schriftliche Dokumentation (Vertrag, Angebote, Aufmaß, Lieferscheine, E-Mails, Zahlungsaufforderungen) stärkt die Beweisführung vor Gericht erheblich.

2. Das gerichtliche Mahnverfahren – schneller als gedacht

Bereits mit wenigen Klicks kann ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Sollte der Bauunternehmer keinen Widerspruch einlegen, folgt automatisch ein Vollstreckungstitel – eine rechtlich durchsetzbare Zahlungsaufforderung.

3. Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB

Wenn der Verdacht besteht, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, können Handwerker sogar eine Sicherheitsleistung verlangen. Diese gesetzlich verankerte Möglichkeit schützt vor Leistung ohne Bezahlung.

4. Strafanzeige wegen Betrugs oder Insolvenzverschleppung

In besonders schweren Fällen – wenn beispielsweise klar ist, dass das Unternehmen keine Absicht oder Möglichkeit hatte zu zahlen – kommt auch Strafrecht ins Spiel:

• Betrug (§ 263 StGB): Wenn Leistungen erschlichen wurden, obwohl kein Geld vorhanden war.

• Untreue (§ 266 StGB): Wenn Bauherrengelder zweckentfremdet wurden.

• Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Wenn trotz Zahlungsunfähigkeit weiterhin neue Aufträge angenommen wurden.

Strafanzeigen sind nicht nur juristisch relevant, sondern auch ein wichtiges Signal an andere Betroffene und Behörden.

5. Gemeinsam stark: Vernetzung mit anderen Betrieben

Viele Handwerker kämpfen nicht allein. In unserem Fall stehen wir mit mindestens fünf weiteren Betrieben und Bauherren im Austausch, die von denselben Problemen betroffen sind.

Ein Zusammenschluss von Gläubigern erhöht den Druck auf das Unternehmen – sowohl zivilrechtlich als auch öffentlichkeitswirksam. Auch ein gemeinsamer Insolvenzantrag ist möglich, wenn keine Besserung eintritt.

Fazit: Nicht warten – handeln

Handwerker haben rechtlich starke Mittel an der Hand, wenn Rechnungen offen bleiben. Jetzt ist die Zeit zu handeln – mit klarer Kommunikation, gerichtlicher Unterstützung und gegebenenfalls strafrechtlicher Konsequenz.

Ihr seid betroffen?

Gerne vernetzen wir euch mit anderen Betroffenen, helfen bei der Formulierung von Schreiben oder teilen Kontakte zu spezialisierten Anwälten.

Liebe Grüße

Biggi und Patrick

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