Rechtliche Stellungnahme zur Zulässigkeit unserer Online-Bewertungen und Beiträge

Rechtliche Stellungnahme zur Zulässigkeit unserer Online-Bewertungen und Beiträge

1. Ausgangslage

Im Rahmen unseres Bauvertrags mit der ISAR-Haus GmbH kam es zu erheblichen Pflichtverletzungen, ausbleibenden Leistungen sowie nachweislich falschen Behauptungen seitens des Geschäftsführers Herrn Tino W.. Dies wurde bereits dokumentiert und belegt (Gutachten, Korrespondenz, Zeugen).

Auf dieser Grundlage haben wir sachlich begründete Erfahrungsberichte und Bewertungen auf Google Maps und Facebook veröffentlicht – mit dem Ziel, andere Verbraucher zu warnen und Missstände transparent zu machen.

Die ISAR-Haus GmbH hat daraufhin versucht, die Löschung unserer Beiträge zu veranlassen.

2. Rechtsgrundlagen – Warum unsere Bewertungen zulässig sind

a) Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […].“

Unsere Erfahrungsberichte fallen klar unter die Meinungsfreiheit, da sie auf Tatsachen beruhen (z. B. unbezahlte Handwerker, dokumentierte Baumängel, fehlende Statikunterlagen) und unsere persönliche Bewertung dieser Erfahrungen darstellen.

Einschränkungen sind nur bei Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptungen zulässig – beides liegt hier nicht vor.

b) Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB)

„Die Beurteilung einer Handlung oder Unterlassung […] kann […] zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein.“

Wir machen als Bauherren von unserem Recht auf Warnung der Öffentlichkeit Gebrauch. Unsere Aussagen dienen dem Verbraucherschutz und der öffentlichen Aufklärung über erhebliche Risiken im Zusammenhang mit einem Bauunternehmen – ein berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes.

c) Wettbewerbsrechtlicher Rahmen – Keine unlautere Herabsetzung (§ 4 Nr. 1 UWG)

Es liegt keine unzulässige geschäftsschädigende Behauptung vor, da:

• unsere Aussagen wahr oder beweisbar sind,

• keine Schmähkritik enthalten ist,

• und kein Mitbewerber-Vorteil angestrebt wird.

Die Bewertungen basieren nicht auf Emotion oder Diffamierung, sondern auf Faktenlage, Dokumentation und eigenen Erlebnissen mit der ISAR-Haus GmbH.


3. Sachverhaltsbezug – Warum ein Löschverlangen haltlos ist

Die ISAR-Haus GmbH bzw. Herr W. begründet die Löschverlangen offenbar mit dem Vorwurf der „Verleumdung“ oder der „Rufschädigung“. Diese Vorwürfe sind nicht haltbar, denn:

• Die Sorge um die Zahlungsunfähigkeit von ISAR-Haus wurde von Handwerkern und anderen Bauherren bestätigt.

• Unsere Aussagen zum Baufortschritt, zu Mängeln und zur Kommunikation sind belegt (Fotos, Gutachten, Schriftverkehr).

• Die Google- und Facebook-Beiträge sind weder beleidigend noch ehrverletzend, sondern sachlich und dokumentiert.

• Die ISAR-Haus GmbH selbst hat mit über 80 mutmaßlich gefälschten 5-Sterne-Bewertungen auf Google gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG) verstoßen – unsere Beiträge stellen daher auch eine notwendige Gegendarstellung zum Schutz anderer dar.


4. Fazit

Ein Löschverlangen durch die ISAR-Haus GmbH ist weder juristisch haltbar noch berechtigt. Unsere Bewertungen sind durch das Grundgesetz, das Strafrecht (§ 193 StGB) sowie die Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geschützt.

Eine Entfernung der Beiträge wäre ein unzulässiger Eingriff in unsere Grundrechte und würde einer unkritischen „Zensur“ gleichkommen – das ist durch die Rechtsprechung des BVerfG (z. B. Beschluss v. 28.07.2015 – 1 BvR 482/13) ausdrücklich untersagt.

Stay tuned!

Biggi und Patrick

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